Rechtliche Grundlagen zum Schutz des Bibers und dem Umgang mit Schäden und Konflikten
Bild: Titelseite des Konzept Biber Schweiz (Bafu 2016)
Der rechtlich festgelegte Schutzstatus wird im Konzept Biber Schweiz (Bafu 2016, 5-6) so zusammengefasst:
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«Der Biber ist durch das eidg. Jagdgesetz als einheimische Tierart geschützt und nicht jagdbar (Art. 2 Bst. e i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG, SR 922.0). Die Kompetenz des Bundes zum Erlass von Artenschutzbestimmungen stützt sich auf die eidg. Bundesverfassung (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV, SR 101). Mit der Berner Konvention unterstützt die Schweiz auch die internationalen Schutzbemühungen zum Biber («geschützte Tierart» gemäss Anhang III, SR 0.455).»
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Doch tatsächlich ist der punktuelle Einfang oder Abschuss einzelner Biber nicht komplett ausgeschlossen. Bei grossem Schaden oder erheblicher Gefährdung von Infrastrukturanlagen kann die kantonale Abteilung nach Zustimmung des Bafu den Einfang oder Abschuss der Biber aus einem Gewässerabschnitt vornehmen (Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2018, 6). Der Biberbeauftragte Thomas Amsler sieht dies jedoch nicht als sinnvolle Lösung, denn frei gewordene Reviere werden rasch durch die nächsten Tiere besetzt (Interview 2023)
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Zudem sind auch die Dämme und Baue des Bibers geschützt, da diese lebenswichtige Elemente für die Tiere darstellen. Sie sind nach dem eidg. Jagdgesetz (Art. 1 Abs. 1 JSG) und dem eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 1 Bst. d und Art. 18 NHG, SR 451) sowie der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (Art. 14 NHV, SR 451.1) als wichtige Elemente des Biberlebensraums geschützt. Jedoch sind Eingriffen an Dämmen und Bauen zulässig, wenn diese der Vermeidung erheblicher Schäden oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Massnahmen dürfen jedoch nur mit Bewilligung der Sektion Jagd und Fischerei ergriffen werden (Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2018, 6).
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Auch im Kanton Aargau ist der Schutz des Bibers rechtlich festgelegt. So gibt es die Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (AJSV), wonach der Biber eine Art ist, für die ein Massnahmeplan erstellt wird. Der Aargauische Massnahmeplan Biber soll für Konfliktfälle das korrekte Vorgehen aufzeigen und Lösungsansätze bieten. Dabei werden unter anderem die Biberbeauftragten als ausführende Instanzen beschrieben. Im Massnahmeplan wird spezifisch auf drei Schadenspotenziale eingegangen:
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Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen: Dazu zählen Frassschäden oder die Vernässung von Landwirtschaftsland durch den Biber. Fallen solche Schäden an, werden diese durch den zuständigen Wildschadenexperten beurteilt und geschätzt. Wenn die bewirtschaftende Person die zumutbaren Verhütungsmassnahmen gegen Biberschäden getroffen hat (z.B. Bau eines Zauns), so wird der berechnete Schaden durch Kanton und Bund je zur Hälfte übernommen.
Schäden an Wald: Auch hier zählen wieder Frassschäden an Bäumen oder Vernässung von Waldflächen dazu. Alle Schäden, die innerhalb von Schutzgebieten anfallen, werden in diesem Massnahmeplan jedoch nicht per se als Schäden angesehen. In diesen Fällen wird statt finanzieller Entschädigung ein Nutzungsverzichtsvertrag angestrebt (Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2018, 5).
Schäden an Infrastruktur und im Uferbereich: umstürzende Bäume können Gebäude oder Personen beschädigen. Auch die Verstopfung von Durchlässen und Brücken, sowie von Drainagesystem können durch den Biber verursacht werden. Die Grabaktivität der Tiere kann zudem zu Einstürzen von Wegen, Strassen, Kulturland und bis zu Dammbrüchen führen. Solche Schäden werden alle nicht entschädigt, auch nicht, wenn diese auf Privatparzellen geschehen. Im Massnahmeplan ist vorgesehen, dass Grund – oder Werkeigentümer die Verhütung der Schäden selbst in die Hand nehmen. In Zusammenarbeit mit Biberbeauftragten können Massnahmen ergriffen werden (Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2018, 5).
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Am 27.09.2020 hat die Schweizer Bevölkerung über eine Revision des Jagdschutzgesetzes abgestimmt und dieses abgelehnt. Dabei ging es in der öffentlichen Diskussion hauptsächlich um den Wolf, aber auch Massnahmen gegen die oben genannten Biberschäden wären genauer abgehandelt worden. So wäre die Kostenübernahme von Infrastrukturschäden auch an Kanton und Bund übergegangen. Durch den steigenden Druck auf unsere Uferregionen durch steigende Biberpopulationen werden diese Massnahmen wohl bald erneut diskutiert und aufgegriffen werden (Interview mit Thomas Amsler, 06.06.2023).
Quellen:
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Bundesamt für Umwelt BAFU. 2016. "Konzept Biber Schweiz, Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz". 05.09.2016
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Kanton Aargau. 2018. "Massnahmeplan Biber". 04.04.2018
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Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (AJSV) vom 23. September 2009